§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: "Stenografenverein Oberkirch". Er hat seinen Sitz in Oberkirch. |
§ 2 Zweck des Vereins
Der Stenografenverein Oberkirch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung der Pflege der Deutschen Kurzschrift. Zu diesem Zweck werden Anfänger-, Fortbildungs- und Eilschriftlehrgänge gegeben. Nach Möglichkeit wird auch Unterricht im Maschinenschreiben erteilt. Der Unterricht wird nur durch gut ausgebildete Lehrkräfte gegeben. |
§ 3 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Stenografenverein Oberkirch erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim 1. Vorsitzenden. Die Aufnahmegebühr beträgt 1,50 €. Bestehen Bedenken gegen die Aufnahme in den Verein, so entscheidet der Gesamtvorstand. Zum Beitritt Jugendlicher ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Durch Beschluss der Vorstandschaft kann Personen, die sich um den Verein oder die Kurzschrift im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich; der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mindestens einen Monat zuvor anzumelden.
Die Mitglieder leisten einen monatlichen Vereinsbeitrag; dessen Höhe wird durch den Gesamtvorstand festgesetzt und den Mitgliedern bei der Generalversammlung bekanntgegeben.
Die Mitglieder sollen die Übungsabende und Veranstaltungen des Vereins eifrig besuchen. Außerdem hat jedes Mitglied die Pflicht, den Vorstand in seinen ehrenamtlichen Bemühungen für den Verein tatkräftig zu unterstützen.
Der Ausschluss aus dem Stenografenverein kann jederzeit erfolgen und ist durch den Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Der Ausschluss ist zulässig wegen ehrenwidrigem Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Vorstandes oder wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
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§ 4 Leistungen des Vereins
Der Stenografenverein Oberkirch gibt für seine Mitglieder wöchentlich ein oder zwei Übungsabende. Dabei wird größter Wert auf das sichere Wiederlesen der Stenogramme gelegt. Das Schön- und Richtigschreiben wird besonders gepflegt.
Im Kalenderjahr sind nach Möglichkeit mindestens zwei Leistungsschreiben durchzuführen. Das Ergebnis wird jeweils bei einem festlichen Vereinsabend bekannt gegeben, wobei die erfolgreichen Teilnehmer besonders ausgezeichnet werden. Beim letzten Wettschreiben vor der jährlichen Generalversammlung werden die Stadtmeister in Stenografie und im Maschinenschreiben ermittelt.
Außer dem Unterricht fördert der Stenografenverein Oberkirch die Kameradschaftlichkeit der Mitglieder untereinander durch gelegentliche Versammlungen, Wanderungen usw. |
§ 5 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer, Werbewart sowie ein bis zwei Beisitzern und den ehrenamtlichen Unterrichtsleitern.
Der 1. Vorsitzende wird in der Generalversammlung für drei Jahre durch Wahl der Mitglieder bestellt. Er kann die übrigen Mitarbeiter des Gesamtvorstandes mit gleicher Amtsdauer bestimmen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben die Ehrenpflicht, den 1. Vorsitzenden in seiner Amtsführung tatkräftig zu unterstützen und sich jederzeit für die Ziele des Vereins selbstlos einzusetzen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. |
§ 6 Die Generalversammlung
Alljährlich hält der Stenografenverein Oberkirch eine Generalversammlung ab. Hierzu ist mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. In ihr wird der Tätigkeits- und der Kassenbericht des Vereins bekanntgegeben.
Durch eine bestimmte Punktbewertung wird dabei das erfolgreichste und eifrigste Mitglied des Vereins ermittelt und mit dem Titel "Vereinsmeister" ausgezeichnet.
Über die Generalversammlung und sonstige Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. |
§ 7 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. |
§ 8 Verwaltungsausgaben
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. |
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Stenografenvereins Oberkirch kann nur in einer Generalversammlung erfolgen, wozu unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird und wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind; 2/3 Stimmenmehrheit ist erforderlich. |
§ 10 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Stadt Oberkirch als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Oberkirch, 3. Juni 1972 |
Gründung des Stenografenvereins Oberkirch: 25. März 1906
Offizielle Wiedergründung auf Anordnung der Militärregierung: 31. März 1946 |